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   EuGH, 07.04.2022 - C-429/20 P   

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https://dejure.org/2022,7471
EuGH, 07.04.2022 - C-429/20 P (https://dejure.org/2022,7471)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.2022 - C-429/20 P (https://dejure.org/2022,7471)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 2022 - C-429/20 P (https://dejure.org/2022,7471)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Solar Ileias Bompaina/ Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Markt für Strom aus erneuerbaren Energiequellen - Nationale Rechtsvorschriften, von denen behauptet wird, dass sie die Gewährung eines rechtswidrigen Vorteils für Stromversorger bewirken - Beschwerde bei der Europäischen Kommission - ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel; Staatliche Beihilfen; Markt für Strom aus erneuerbaren Energiequellen; Nationale Rechtsvorschriften, von denen behauptet wird, dass sie die Gewährung eines rechtswidrigen Vorteils für Stromversorger bewirken; Beschwerde bei der Europäischen Kommission; ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 24.05.2011 - C-83/09

    Kommission / Kronoply und Kronotex

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-429/20
    So habe der Gerichtshof im Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, EU:C:2011:341), die Beteiligteneigenschaft der Klägerinnen allein aufgrund deren Vorbringens bejaht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die in der betreffenden Rechtssache in Rede stehende Beihilfe Auswirkungen auf ihre Interessen gehabt habe, ohne dass von ihnen ein konkreter Nachweis für das Bestehen dieser Möglichkeit verlangt worden wäre.

    Es handelt sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu reicht es aus, dass dieses Unternehmen in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 03.07.2020 - T-143/19

    Solar Ileias Bompaina/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-429/20
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Solar Ileias Bompaina AE die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Juli 2020, Solar Ileias Bompaina/Kommission (T-143/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:301, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 6777 final der Kommission vom 10. Oktober 2018 betreffend die staatliche Beihilfe SA.38967 (2014/NN-2) - Griechenland - Nationales System der Betriebsbeihilfe für Anlagen, die erneuerbare Energiequellen nutzen, und für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (im Folgenden: streitiger Beschluss) als unzulässig abgewiesen hat.

    - die Klage in der Rechtssache T-143/19 für zulässig zu erklären und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-224/23

    PBL und Abdelmouine/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    39 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Solar Ileias Bompaina/Kommission (C-429/20 P, EU:C:2022:282, Rn. 35), in dem erläutert wird, dass, "auch wenn eine potenzielle Beeinträchtigung der Interessen dieses Unternehmens ausreicht, die Gefahr einer konkreten Auswirkung auf diese Interessen rechtlich hinreichend dargetan werden können [muss]." Vgl. auch Beschlüsse vom 10. Mai 2023, MKB Multifunds/Kommission (C-665/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:408, Rn. 48), und vom 14. Dezember 2023, CAPA u. a./Kommission (C-742/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2023:1000, Rn. 73).

    42 Vgl. Urteil vom 7. April 2022, Solar Ileias Bompaina/Kommission (C-429/20 P, EU:C:2022:282, Rn. 41).

    43 Urteil vom 7. April 2022, Solar Ileias Bompaina/Kommission (C-429/20 P, EU:C:2022:282, Rn. 43).

  • EuGH, 31.01.2023 - C-284/21

    Kommission/ Braesch u.a.

    Auch wenn der in Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 definierte Beteiligtenbegriff so insbesondere die Unternehmen, die mit dem Beihilfeempfänger in Wettbewerb stehen, umfasst (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C-817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 50, und vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission, C-453/19 P, EU:C:2021:608, Rn. 36), bezieht er sich doch, wie vom Gericht in Rn. 35 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, auf eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63, und vom 7. April 2022, Solar Ileias Bompaina/Kommission, C-429/20 P, EU:C:2022:282, Rn. 34).

    So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass ein Unternehmen, das kein direkter Wettbewerber des Beihilfeempfängers ist, gleichwohl als "Beteiligter" im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 eingestuft werden kann, sofern es geltend macht, dass seine Interessen aufgrund der Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt sein könnten, was verlangt, dass dieses Unternehmen in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C-83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 64 und 65, sowie vom 7. April 2022, Solar Ileias Bompaina/Kommission, C-429/20 P, EU:C:2022:282, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-466/21

    Land Rheinland-Pfalz/ Deutsche Lufthansa - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    13 Urteile vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission (C-319/07 P, im Folgenden: Urteil 3F, EU:C:2009:435, Rn. 33), vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C-83/09 P, im Folgenden: Urteil Kronoply, EU:C:2011:341, Rn. 64 und 65), vom 7. April 2022, Solar Ileias Bompaina/Kommission (C-429/20 P, im Folgenden: Urteil Solar Ileias Bompaina, EU:C:2022:282, Rn. 35), und vom 31. Januar 2023, Kommission/Braesch u. a. (C-284/21 P, EU:C:2023:58, Rn. 60).
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